Wir über uns        Logopädie        Abklärung und Therapie        Kontakt        Eltern
 

  Logopädische Vereinigung Oberrheintal
 
 

1.1.1.2. STATUTEN:

Art. 1: Name, Sitz

Unter dem Namen "Logopädische Vereinigung Oberrheintal" (nachstehend kurz Vereinigung genannt) besteht seit dem 1. Juli 1979 ein Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz in Altstätten.

Art. 2

Die Vereinigung bezweckt, in Zusammenarbeit mit der Josef Wagner-Stiftung, Altstätten, (nachstehend kurz Stiftung genannt), die Behandlung sprachbehinderter Kinder im Bezirk Oberrheintal. Zu diesem Zwecke erfüllt sie folgende Aufgaben:

a)   Anstellung und Koordination der Tätigkeit von Logopädinnen/Logopäden im Voll-, Teilzeit- oder Nebenamt. Diesen werden folgende Aufgaben übertragen:
     
   
-   Erfassung und Abklärung von Sprachbehinderungen bei Kindern im Vorschul- und Schulalter, insbesondere in Zusammenarbeit mit Kindergärtnerinnen / Kindergärtnern, Lehrpersonen, Eltern, Ärztinnen/Ärzten und dem schulpsychologischen Dienst.
-   ambulante Behandlung der Kinder im Sprachheilambulatorium Altstätten und teilweise in den Aussengemeinden
-   Beratung von Kindergärtnerinnen/Kindergärtnern, Lehrpersonen, Eltern und Schulbehörden
     
b)   Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel
     
Art. 3: Trägerschaft

Die Schulgemeinden des Bezirkes Oberrheintal sind die Mitglieder der Vereinigung. Weitere Mitglieder können sich unter folgenden Bedingungen anschliessen:
     

a)

  Abgabe eines schriftlichen Beitrittsgesuches

b)

  Anerkennung der Statuten

c)

  Aufnahme als Mitglied durch die Delegiertenversammlung
     
Art. 4: Organe

Die Organe der Vereinigung sind:
     

a)

  die Delegiertenversammlung (DV)

b)

  die Betriebskommission

c)

  die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

d)

  das Sekretariat
     

Art. 5: Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie setzt sich zusammen aus je einer/einem stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder. Weitere Vertretungen (zB. Mitglieder oder Funktionäre des Schulrates, Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen/Kindergärtnern) sind teilnahmeberechtigt, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Art. 6: Befugnisse der Delegiertenversammlung

Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

     

a)

  Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung.

b)

  Voranschlag für das laufende Rechnungsjahr

c)

  Festsetzung des Höchstbetrages, über welchen die Betriebskommission für dringende, im Voranschlag nicht vorgesehene Aufwendungen verfügen kann.

d)

  Vornahme der statutarischen Wahlen: Betriebskommission, Präsidentin/Präsident, GPK

e)

  Aufnahme weiterer Mitglieder

f)

  Genehmigung der Vereinbarung mit der Stiftung

g)

  Genehmigung und Änderung der Statuten
     

Art. 7: Beschlussfähigkeit

Die DV tritt jährlich mindestens einmal, ordentlicherweise im 1. Quartal, zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder vertreten ist.

Art. 8: Betriebskommission

Die Betriebskommission ist der geschäftsleitende Vorstand der Vereinigung. Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin/dem Präsidenten und je einer Vertretung von vier Schulgemeinden. Die Delegiertenversammlung wählt die Präsidentin/den Präsidenten und die vier Schulgemeinden, die ihre Vertretung in eigener Kompetenz bestimmen. Im übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.

Mit beratender Stimme gehören der Betriebskommission auch die Sekretärin/der Sekretär und die Leiterin/der Leiter des Sprachheilambulatoriums an.

Art. 9: Befugnisse der Betriebskommission

Der Betriebskommission stehen die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragenen Befugnisse zu. Ihr obliegen insbesondere:
 

a)

  Verkehr mit der Stiftung

b)

  Wahl der Logopädinnen/Logopäden und Festsetzung der Gehälter

c)

  Wahl der Sekretärin/des Sekretärs

d)

  Organisation des gesamten Schulbetriebes und Sicherstellung von geeigneten Räumen für den Sprachheilunterricht

e)

  Entscheid über Kostengutsprache für Therapien ausserhalb der Vereinigung

f)

  Prüfung und Vorlage der Jahresrechnung und des Voranschlages

g)

  Erstellung des Kostenverteilers

h)

  Beschlüsse über dringende, im Voranschlag nicht vorgesehene Aufwendungen gemäss Festsetzung durch die Delegiertenversammlung
     

Art. 10: Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Delegierten von Mitgliedern, welche nicht in der Betriebskommission vertreten sind.

Art. 11: Sekretariat

Dem Sekretariat obliegen folgende Aufgaben:
 

a)

  Führung des Protokolls und des entsprechenden Schriftverkehrs

b)

  Führung des gesamten Rechnungswesens

c)

  Besoldung des Personals und der Funktionäre

d)

  weitere von der Betriebskommission zugewiesene Aufgaben
     

Art. 12: Amtszeit

Die Amtszeit ist identisch mit der Amtszeit der Schulbehörden.

Art. 13: Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf Ende des Rechnungsjahres erstellt und bis Ende Januar durch die Betriebskommission und die GPK geprüft.

Art. 14: Finanzen 

Die zur Zweckerfüllung der Vereinigung erforderlichen Mittel werden bestritten aus:
 

a)

  den Zuwendungen der Stiftung

b)

  den Kostenanteilen der Schulgemeinden nach Art. 15

c)

  freiwilligen Beiträgen und Schenkungen

d)

  Vergütungen von Nichtmitglieder 

Art. 15: Kostenverteiler

Das Betriebsdefizit wird nach folgendem Schlüssel auf die Mitglieder verteilt:

30 % im Verhältnis der Gesamtschülerzahlen gemäss Erhebung des kantonalen Erziehungsdepartementes

70 % im Verhältnis der erteilten Lektionen

Art. 16: Unentgeltlichkeit 

Die Behandlung der Kinder ist für die Eltern unentgeltlich.

Art. 17: Stiftung

Art und Umfang der Zusammenarbeit mit der Stiftung gemäss Art. 2 werden in einer Vereinbarung geregelt, welche der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung unterliegt.

Verhandlungspartnerin mit der Stiftung ist die Betriebskommission (Art. 9a).

Art. 18: Austritt

Der Austritt aus der Vereinigung bedarf einer schriftlichen Kündigung auf Ende eines Rechnungsjahres. Die Kündigungszeit beträgt ein Jahr.

Art. 19: Auflösung

Die Vereinigung kann durch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung mit der Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder aufgelöst werden.

Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens entscheidet diese Delegierten- versammlung

Art. 20: Inkraftsetzung

Diese Statuten ersetzen jene der Gründungsversammlung vom 3. Juli 1979. Sie werden nach der Genehmigung durch die Delegiertenversammlung vom 26. März 1998 angewendet.
 

Montlingen / Altstätten, 5. Mai 1999

    Die Präsidentin:   Der Sekretär:
         
    Sabina Hasler   Herbert Markovits


Home  /   Übersicht
INFO: logopaedie.oberrheintal(AT)bluewin.ch
© 2004-2013 Logopädische Vereinigung Oberrheintal